AGB

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1 . Grundlagen/Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der PSA UG (haftungsbeschränkt) im folgenden „PSA“ genannt und ihren Auftraggebern/Klienten/Kunden (nachfolgend „AG“ genannt), soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Es gilt jeweils die letztgültige Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie bei jedem weiteren Vertragsschluss erneut vereinbart werden.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden von vornherein durch PSA widersprochen und sind ungültig, sofern diese nicht ausdrücklich von PSA schriftlich anerkannt wurden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Auftrags/Stellvertretung
Der Umfang eines konkreten Auftrags wird vertraglich (Dienstleistungs-/Beratervertrag) vereinbart. Leistungen die überdies hinaus gehen sind schriftlich niederzulegen und separat abzurechnen.
PSA ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch PSA. Es entsteht kein wie auch immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.
Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich PSA zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die PSA anbietet.

3. Geheimhaltung/Datenschutz
PSA verpflichtet sich zu unbedingten Stillschweigen über alle geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jegliche Information, die ihr über Art. Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des AG zur Kenntnis gelangt sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch für Mitarbeiter der PSA sowie dessen freie Mitarbeiter. 
Von der Schweigepflicht entbunden ist PSA gegenüber diesen allfälligen Gehilfen und Stellvertretern derer sie sich bedient. Ebenso ist PSA insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach ihren Versicherungsbedingungen zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
PSA ist berechtigt ihr anvertraute personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu speichern und zu verarbeiten. Der AG leistet Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
Mit Zusendung der Emailadresse erklärt sich der AG und/oder Kunde bis auf schriftlichen Widerruf mit der Zusendung von Emails durch PSA einverstanden.

4. Aufklärungspflicht des AG/Vollständigkeitserklärung
Der AG ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt Sorge dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrags ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der AG wird die PSA über eventuell vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen (auch auf anderen Fachgebieten) umfassend informieren.
Der AG sorgt dafür, dass der PSA auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrags notwendigen Unterlagen/Datensätze vollständig und zeitgerecht vorgelegt werden, sodass eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Der AG ist weiters verpflichtet, dass PSA von allen direkt oder indirekt relevanten Vorgängen und Umständen zum Beratungsauftrag Kenntnis gegeben wird. Entsprechendes gilt auch für alle Unterlagen/Datensätze, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der PSA bekannt werden.
Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) sind vor Beginn der Tätigkeit der PSA von dieser durch den AG zu informieren.

5. Schutz des geistigen Eigentums
Von PSA und deren Mitarbeitern und/oder beauftragten Dritten geschaffene Werke (Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger usw.) dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Die Urheberrechte verbleiben bei PSA. Der AG ist nicht berechtigt Arbeitsergebnisse der PSA ohne deren ausdrückliche Zustimmung zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Auch nicht in Teilen oder in überarbeiteter Form. In keinem Fall entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werks eine Haftung der PSA gegenüber Dritten (insbesondere für dessen Richtigkeit).
Ein Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt PSA zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche (insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz).

6. Haftung/Schadenersatz
PSA haftet dem AG für Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt auch für Schäden, die auf von PSA beigezogene dritte zurückgehen. Der AG hat hierüber den Nachweis zu führen.
Schadenersatzansprüche des AG können nur innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden und verjähren spätestens nach einem Jahr.

7. Vergütung/Zahlungsbedingungen
PSA ist berechtigt dem AG Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich hierfür ausdrücklich einverstanden.
Alle Leistungen gelten, sofern nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
PSA ist berechtigt (dem Arbeitsfortschritt entsprechend) Zwischenabrechnungen zu legen.
Anfallende Auslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung durch PSA vom AG zu ersetzen. 
Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen die auf Seiten des AG liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch PSA, so behält PSA den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung zuzüglich ersparter Aufwendungen (siehe unten). Wurde ein Stunden- oder Tagessatz vereinbart, ist für die Verrechnung die für die gesamte vereinbarte Dienstleistung zu erwarten gewesene Anzahl der Stunden/Tage herangezogen. Die ersparten Aufwendungen sind mit 15% von dieser Rechnungssumme pauschaliert vereinbart. Gleiches gilt für etwaig getroffene Bonusvereinbarungen.
Im Falle einer Nichtzahlung von Zwischen-/Rechnungen ist PSA von seiner Verpflichtung weitere Leistungen zu erbringen, schadfrei befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
Zahlungsbedingungen, Fristen und Fälligkeit richten sich nach der Angabe auf der jeweiligen Rechnung.
Der AG verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, die der PSA entstandenen Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen zum derzeit gesetzlich geltenden Zinssatz zu leisten.

8. Aufbewahrung/Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
PSA wird die Unterlagen für die Dauer von einem Kalenderjahr nach Beendigung des Auftrags aufbewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, sofern PSA den AG schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der AG dieser Aufforderung binnen einen Monats nicht nachgekommen ist. 
Auf Anforderung des AG wird PSA die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herausgeben. PSA kann von diesen Unterlagen Abschriften oder Kopien anfertigen und zurückbehalten.
PSA kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und Unterlagen verweigern, solange noch offene Rechnungsbeträge nicht befriedigt sind.

9. weitere Bestimmungen
PSA arbeitet zeitlich, örtlich und fachlich weisungsfrei. PSA verpflichtet sich, die Interessen des AG zu wahren und gewissenhaft zu Arbeiten. Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von PSA nicht garantiert werden.
Der AG ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der PSA zur Kenntnis zu nehmen und im Zweifelsfall Rücksprache zu halten.
Der AG hat alles zu unterlassen, was die Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnte.
Es liegt keine Ausschluß- oder Wettbewerbsklausel zugrunde. Dienstleistungen ähnlich der beim AG erbrachten, können auch beim Wettbewerb erbracht werden. Selbstverständlich unterliegen in diesem Fall alle Daten und Informationen den AG betreffend, der Geheimhaltungsklausel 3.

10. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht München.

11. Stand der AGB
Diese AGB sind vom Stand 14.08.2018 und mit diesem Datum gültig.

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